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Einlagerung von Nabelschnurblut belastet nicht außergewöhnlich
Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die sich nach Abzug der dem Steuerzahler
zumutbaren Eigenbelastung mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirken,
gehören u.a. Krankheitskosten. Diese Aufwendungen dienen der Heilung oder zumindest
dem Zweck, eine Krankheit erträglicher zu machen.
Kosten für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut sind aber laut Finanzgericht
Sachsen keine Krankheitskosten, wenn die enthaltenen Stammzellen nur zur Vorsorge für
später eventuell auftretende Krankheiten und deren Heilung oder Linderung durch eine
Stammzellentherapie konserviert werden sollen. Das Kind ist im Streitfall offensichtlich
gesund und daher nicht heilungsbedürftig. Jedenfalls haben die Eltern zu einer Krankheit
nichts vorgetragen. Die Möglichkeit einer späteren Erkrankung ist völlig offen. Ob sich die
Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurblutes jemals zur Behandlung einer
vorhandenen Krankheit als erforderlich erweisen wird, ist ungewiss.
Nach Ansicht der Richter ist die steuerliche Unterscheidung in Kosten zur Behandlung
möglicher späterer Erkrankungen (keine außergewöhnlichen Belastungen) und in Kosten
vorhandener Erkrankungen (außergewöhnliche Belastungen) auch unter
Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht daher die
Möglichkeit offen, nur die Kosten steuerlich zu begünstigen, die zur Behandlung einer
derzeitigen Krankheit notwendig sind, und Ausgaben, die für hypothetische Umstände
getätigt werden, davon auszunehmen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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