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Einlagerung von Nabelschnurblut belastet nicht außergewöhnlich

Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die sich nach Abzug der dem Steuerzahler zumutbaren Eigenbelastung mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirken, gehören u.a. Krankheitskosten. Diese Aufwendungen dienen der Heilung oder zumindest dem Zweck, eine Krankheit erträglicher zu machen.

Kosten für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut sind aber laut Finanzgericht Sachsen keine Krankheitskosten, wenn die enthaltenen Stammzellen nur zur Vorsorge für später eventuell auftretende Krankheiten und deren Heilung oder Linderung durch eine Stammzellentherapie konserviert werden sollen. Das Kind ist im Streitfall offensichtlich gesund und daher nicht heilungsbedürftig. Jedenfalls haben die Eltern zu einer Krankheit nichts vorgetragen. Die Möglichkeit einer späteren Erkrankung ist völlig offen. Ob sich die Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurblutes jemals zur Behandlung einer vorhandenen Krankheit als erforderlich erweisen wird, ist ungewiss.

Nach Ansicht der Richter ist die steuerliche Unterscheidung in Kosten zur Behandlung möglicher späterer Erkrankungen (keine außergewöhnlichen Belastungen) und in Kosten vorhandener Erkrankungen (außergewöhnliche Belastungen) auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht daher die Möglichkeit offen, nur die Kosten steuerlich zu begünstigen, die zur Behandlung einer derzeitigen Krankheit notwendig sind, und Ausgaben, die für hypothetische Umstände getätigt werden, davon auszunehmen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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