[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit
Soweit der Betreiber einer Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder
teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient
diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der
Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage führt daher - unabhängig von der
leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen - zu
einer unternehmerischen Tätigkeit. Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine
Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagebetreiber dagegen kein Unternehmer.
Ausgehend hiervon hat das Finanzgericht München entschieden, dass auch das Betreiben
einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des selbstgenutzten Einfamilienhauses zu einer
unternehmerischen Tätigkeit führt. Das gilt jedenfalls, wenn aufgrund der Auslegung der
Anlage von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann
dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Die Entscheidung hatte für die Hauseigentümer die erfreuliche Konsequenz, dass sie
bezüglich der Installation der Anlage und der laufenden Betriebskosten zum Vorsteuerabzug
berechtigt waren. Soweit sie in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom zum Teil selbst
verbrauchten, unterlag die Stromerzeugung insoweit als umsatzsteuerpflichtige "Entnahme"
mit den Selbstkosten dem Regelumsatzsteuersatz von 19 %.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]