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Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit

Soweit der Betreiber einer Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage führt daher - unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen - zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagebetreiber dagegen kein Unternehmer.

Ausgehend hiervon hat das Finanzgericht München entschieden, dass auch das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des selbstgenutzten Einfamilienhauses zu einer unternehmerischen Tätigkeit führt. Das gilt jedenfalls, wenn aufgrund der Auslegung der Anlage von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

Die Entscheidung hatte für die Hauseigentümer die erfreuliche Konsequenz, dass sie bezüglich der Installation der Anlage und der laufenden Betriebskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Soweit sie in der Photovoltaikanlage erzeugten Strom zum Teil selbst verbrauchten, unterlag die Stromerzeugung insoweit als umsatzsteuerpflichtige "Entnahme" mit den Selbstkosten dem Regelumsatzsteuersatz von 19 %.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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