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Umsatzsteuerliche Organschaft bei Betriebsaufspaltung
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine GmbH nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen
des Organträgers eingegliedert ist. Das hat zur Folge, dass die von der GmbH
(Organgesellschaft) ausgeführten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine ertragsteuerliche
Betriebsaufspaltung regelmäßig zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt. Eine solche
Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen (im Streitfall eine KG) und die
Betriebsgesellschaft (im Streitfall eine GmbH) personell und sachlich miteinander
verflochten sind. Das bedeutet, dass beide Unternehmen von derselben Personengruppe
beherrscht werden und das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft mindestens eine
wesentliche Betriebsgrundlage miet- oder pachtweise überlässt.
Im Streitfall lag ertragsteuerlich zweifelsfrei eine Betriebsaufspaltung vor. Streit gab es
darüber, ob die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung
gegeben war. Beide Gesellschafter verfügten zusammen - als Personengruppe - sowohl
über die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an der KG (Besitzunternehmen) als auch
über die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an der GmbH (Betriebsgesellschaft).
Insofern konnten beide Gesellschafter als Personengruppe einen einheitlichen
(gemeinsamen) Willen beim Organträger (KG) bilden und diesen auch in der GmbH
durchsetzen. Davon gingen die Richter aus, zumal die Beteiligungsverhältnisse mit 75 % zu
25 % zugunsten des einen Gesellschafters bei der KG bzw. mit 50 % zu 50 % bei der GmbH
nicht als extrem gegensätzlich zu bezeichnen waren. Sie rechneten daher die von der
GmbH an Dritte ausgeführten Umsätze der KG zu. Die Gesellschafter haben gegen das
Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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