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Belegnachweis für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Ein Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht: Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für
die innergemeinschaftliche Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen mit der Begründung, dass
der erforderliche Belegnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei.
Das Finanzgericht Hessen hat in seiner Entscheidung zunächst einmal die für eine
Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Belege aufgeführt:
- Doppel
der
Rechnung,
- handelsüblicher
Beleg
über den
Bestimmungsort
(vor allem
Lieferschein),
- Empfangsbestätigung des
Abnehmers oder
seines
Beauftragten sowie
- in den
Fällen der
Beförderung des
Gegenstands durch
den
Abnehmer
eine
Versicherung des
Abnehmers oder
seines
Beauftragten, den
Gegenstand der
Lieferung
in das
übrige
Gemeinschaftsgebiet zu
befördern
(sog.
"Abnehmerversicherung").
Weitere Belege dürfe das Finanzamt nicht verlangen. Insbesondere komme es bei der
Abholung des Liefergegenstandes durch einen Beauftragten nicht darauf an, dass eine
belegmäßig dokumentierte Abholvollmacht vorliege.
Trotz dieser auf den ersten Blick positiven Entscheidung erhielt der Gebrauchtwagen-Händler die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung für Gebrauchtfahrzeuge im
Streitfall nicht. Er hatte nämlich die Namen und die (vollständigen) Anschriften der Abholer
weder durch Aufzeichnungen in seiner Buchführung noch in den dazugehörigen Belegen
festgehalten. Damit waren die "Abnehmerversicherungen" nicht ohne weitere Ermittlungen
durch Rückfragen bei den angeblichen Abholern auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar.
Auch aus den gefertigten Passablichtungen ergab sich nicht die vollständige Adresse mit
Straßenangabe und Hausnummer zum Zeitpunkt der Abholung. Der Gebrauchtwagen-Händler hält diese Nachweisanforderungen für übertrieben und hat gegen das Urteil
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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