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Schenkung anlässlich einer Kapitalerhöhung
Der Erbschaftsteuer unterliegt auch jede Schenkung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das Finanzgericht Münster geht
auch dann von einer solchen freigebigen Zuwendung aus, wenn jemand einem anderen die
Beteiligung an einer GmbH gegen Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung einräumt, die
hinter dem Wert des erworbenen Anteils zurückbleibt.
Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung hatte der Betroffene einen Gesellschaftsanteil an
der GmbH originär erworben, der seine Gegenleistung in Form der eingebrachten
Darlehensforderung überstieg. Die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter
vermittelten nur noch eine geringere quotale Beteiligung und erfuhren eine Wertminderung,
weil der neue Geschäftsanteil am bisherigen Vermögen der GmbH teilhatte, ohne dass der
neue Gesellschafter das angemessen ausgeglichen hätte.
Die Besonderheit im Streitfall war, dass dem neuen Gesellschafter in einem zuvor
abgeschlossenen Darlehensvertrag das Recht eingeräumt worden war, die Umwandlung
des Darlehens in Gesellschaftskapital zu verlangen. Das Gericht geht aber davon aus, dass
- ungeachtet der nicht eindeutigen Formulierung - nicht eine Umwandlung zum Nennwert,
sondern nur eine wertgleiche Umwandlung des Darlehens in Gesellschaftskapital vereinbart
worden war. Warum dem neuen Gesellschafter durch ein Umwandlungsrecht zum Nennwert
die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wertsteigerung des Unternehmens eröffnet gewesen
sein sollte, obwohl er der GmbH Fremdkapital zur Verfügung gestellt und hierfür übliche
Zinsen erhalten hatte, war für die Richter nicht ersichtlich.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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