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Gewerbesteuer-Messbetrag: Erbbauzinsen keine dauernde Last
Bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags sind Renten und dauernde Lasten, die
wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen, dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung geändert, der zufolge auch
Erbbauzinsen als dauernde Lasten in diesem Sinne angesehen werden konnten:
Erbbauzinsen sind keine Gegenleistung für den Erwerb eines Betriebs, sondern rechtlich
und wirtschaftlich ein Entgelt für die Grundstücksüberlassung zur Nutzung. Daher sind sie
wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln.
Hinweis: Die positive Entscheidung des BFH ist nur bis einschließlich 2007 von Bedeutung.
Ab 2008 wird die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen
durch die Unternehmensteuerreform 2008 neu geregelt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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