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Gewerbesteuer-Messbetrag: Erbbauzinsen keine dauernde Last

Bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags sind Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung geändert, der zufolge auch Erbbauzinsen als dauernde Lasten in diesem Sinne angesehen werden konnten: Erbbauzinsen sind keine Gegenleistung für den Erwerb eines Betriebs, sondern rechtlich und wirtschaftlich ein Entgelt für die Grundstücksüberlassung zur Nutzung. Daher sind sie wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln.

Hinweis: Die positive Entscheidung des BFH ist nur bis einschließlich 2007 von Bedeutung. Ab 2008 wird die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 neu geregelt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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