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Grundstückskauf: Erschließungskosten als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung?

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Gegenleistung des Käufers. Dazu gehören der Kaufpreis und vom Käufer übernommene sonstige Verpflichtungen. Streit entsteht oft darüber, ob auch ein vom Käufer gezahlter Abgeltungsbetrag für die Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört. Dazu dieser Fall:

Das Grundstück war bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch nicht erschlossen. Nach diesem Vertrag wurde das Grundstück auch in diesem vorhandenen (unerschlossenen) Zustand verkauft. Der Verkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger war, hatte sich außerdem gegenüber dem Käufer gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrags zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass in diesem Fall der Abgeltungsbetrag für die Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

Hinweis: Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags schon tatsächlich erschlossen, wird stets das erschlossene Grundstück gekauft. Der zur Abgeltung der Erschließung neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis gezahlte Abgeltungsbetrag gehört zur Gegenleistung und ist grunderwerbsteuerpflichtig. Entsprechendes gilt, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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