[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Grundstückskauf: Erschließungskosten als grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung?
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Gegenleistung des Käufers. Dazu gehören der
Kaufpreis und vom Käufer übernommene sonstige Verpflichtungen. Streit entsteht oft
darüber, ob auch ein vom Käufer gezahlter Abgeltungsbetrag für die Erschließungskosten
zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört. Dazu dieser Fall:
Das Grundstück war bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch nicht erschlossen.
Nach diesem Vertrag wurde das Grundstück auch in diesem vorhandenen
(unerschlossenen) Zustand verkauft. Der Verkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger
war, hatte sich außerdem gegenüber dem Käufer gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrags
zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise
entschieden, dass in diesem Fall der Abgeltungsbetrag für die Erschließung nicht zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.
Hinweis: Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags
schon tatsächlich erschlossen, wird stets das erschlossene Grundstück gekauft. Der zur
Abgeltung der Erschließung neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis gezahlte
Abgeltungsbetrag gehört zur Gegenleistung und ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück in
erschlossenem Zustand zu verschaffen.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]