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Testament: Notarkosten nicht steuerlich abziehbar!
Das Finanzgericht Saarland hat entschieden, dass Notarkosten für die Errichtung eines
Testaments die private Sphäre eines Steuerzahlers betreffen und somit zu den nicht
abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung gehören. Ein Abzug der Notarkosten als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist folglich nicht möglich.
Die Richter weisen zur Begründung darauf hin, dass bei Verfügungen von Todes wegen
kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht. Der Erbfall ist immer
dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Das gilt nicht nur für den
Erben, sondern genauso für den Erblasser, der durch testamentarische Anordnung seine
Rechtsnachfolge regelt. Wenn der Erbfall ertragsteuerlich als privater Vorgang beurteilt wird,
können die Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments anfallen,
nicht dem einkommensteuerlich relevanten Bereich zugeordnet werden. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist
(z.B. Gewerbebetrieb, Gesellschaftsanteil, Mietobjekt oder Kapitalvermögen) oder ob es sich
um ertragloses, einkommensteuerlich unbeachtliches Vermögen handelt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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