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Betriebsverkauf/-aufgabe: Für Freibetrag 55. Geburtstag abwarten - auch
wenige Monate zählen!
Für den Gewinn aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs bzw. einer Praxis wird
ein Freibetrag bis zu 45.000 EUR gewährt, wenn der Steuerzahler das 55. Lebensjahr
vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich allerdings um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Er entfällt folglich ab einem Veräußerungs-/Aufgabegewinn von 181.000 EUR. Für die Inanspruchnahme des Freibetrags muss der
Steuerzahler schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Aufgabe das 55. Lebensjahr
vollendet haben. Somit genügt es leider nicht, dass der Steuerzahler das 55. Lebensjahr
noch im selben Jahr (im Streitfall im Dezember), aber erst nach dem Verkauf des Betriebs
(im Streitfall im Juni) vollendet. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster
leider die Auffassung des Fiskus bestätigt.
Hinweis: Entsprechendes gilt übrigens für die Frage, ob die Einkommensteuer für den
steuerpflichtigen Teil des Veräußerungs-/Aufgabegewinns mit 56 % des durchschnittlichen
Steuersatzes berechnet werden kann.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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