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Ausländische Fachtagung: Privatvergnügen muss sich in Grenzen
halten!
Der Bundesfinanzhof erkennt die Aufwendungen (Tagungs- und Reisekosten inklusive
Unterbringung) für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland als Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten an, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit
besteht. In dem von ihm positiv entschiedenen Streitfall war der Teilnehmerkreis der
Veranstaltung homogen, die Kongresse wurden lehrgangsmäßig straff organisiert und die
Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen
Gesichtskreises fiel nicht ins Gewicht (vgl. Ausgabe 05/07). Er ließ deshalb die gesamten,
nicht ohnehin vom Arbeitgeber getragenen Kosten (einschließlich der Reisekosten) zum
Abzug als Werbungskosten zu.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hat den Abzug der Kosten für die Teilnahme an einer
ausländischen Fachtagung als Betriebsausgaben jetzt allerdings abgelehnt. Im Streitfall gab
es laut FG aufgrund der Mehrfachansetzung einzelner Seminarveranstaltungen und der
täglichen anderthalb Stunden langen Mittagspause (in der allerdings eine "audiovisuelle
Fortbildung nach besonderem Programm" angeboten wurde) zu viele private Freiräume.
Unerheblich war, dass einzelne Seminarveranstaltungen aus Platzgründen und damit aus
organisatorischen Gründen mehrfach angesetzt worden waren.
Außerdem wurde der betroffene Teilnehmer bei einzelnen Tagungen von seiner Ehefrau
begleitet und hatte private Vorlieben für die Bergwelt und den Skisport. Daher war die
Befriedigung privater Interessen bei seinen Besuchen der Fachtagungen in Davos und
Meran nicht mehr von nur noch untergeordneter Bedeutung. Die Tagungskosten
(Teilnahmegebühr) hätte er zwar eigentlich steuermindernd ansetzen können, das scheiterte
aber daran, dass er sie nicht beziffern konnte.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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