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Schuldzinsenabzug: Veruntreute Gelder als fiktive Einlagen?

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Kalenderjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme ermittelt, wobei Schuldzinsen in Höhe von 2.050 EUR mindestens als Betriebsausgaben abgezogen werden.

In der Praxis eines Arztes hatte eine (ehemalige) Angestellte Gelder veruntreut, die aufgrund dessen auch nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden waren. Der Arzt hatte daraufhin versucht, die veruntreuten Gelder als "fiktive Einlagen" zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht München leider abgelehnt. Ein solcher Ansatz wäre für den Arzt vorteilhaft gewesen, weil sich das Überentnahmevolumen durch den Ansatz der "fiktiven Einlagen" verringert hätte. Somit wären auch die nicht abziehbaren Schuldzinsen niedriger gewesen. Den Einwand des Arztes, die hohen Kontokorrentzinsen seien zum Teil erst durch die wegen der Untreuehandlungen entstandenen Einnahmeausfälle verursacht worden, hielten die Richter für unwesentlich. Im Gegenteil: Da der Arzt durch die Untreuehandlungen Einnahmeausfälle hinnehmen musste, hatte er keinen Gewinn erzielt und konnte ihn folglich auch nicht entnehmen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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