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Schuldzinsenabzug: Veruntreute Gelder als fiktive Einlagen?
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt
worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des
Gewinns und der Einlagen des Kalenderjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren
Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme ermittelt, wobei Schuldzinsen in
Höhe von 2.050 EUR mindestens als Betriebsausgaben abgezogen werden.
In der Praxis eines Arztes hatte eine (ehemalige) Angestellte Gelder veruntreut, die
aufgrund dessen auch nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden waren. Der Arzt hatte
daraufhin versucht, die veruntreuten Gelder als "fiktive Einlagen" zu berücksichtigen. Das
hat das Finanzgericht München leider abgelehnt. Ein solcher Ansatz wäre für den Arzt
vorteilhaft gewesen, weil sich das Überentnahmevolumen durch den Ansatz der "fiktiven
Einlagen" verringert hätte. Somit wären auch die nicht abziehbaren Schuldzinsen niedriger
gewesen. Den Einwand des Arztes, die hohen Kontokorrentzinsen seien zum Teil erst durch
die wegen der Untreuehandlungen entstandenen Einnahmeausfälle verursacht worden,
hielten die Richter für unwesentlich. Im Gegenteil: Da der Arzt durch die Untreuehandlungen
Einnahmeausfälle hinnehmen musste, hatte er keinen Gewinn erzielt und konnte ihn folglich
auch nicht entnehmen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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