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Stiller Gesellschafter: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus
Kapitalvermögen?
Beteiligt man sich an einer stillen Gesellschaft, führen die Einnahmen aus der Beteiligung
regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen nur
vor, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen ist.
Das Finanzgericht Hessen sieht einen stillen Gesellschafter als Mitunternehmer an,
- wenn er
nicht nur
am
laufenden
Gewinn
und
Verlust
des vom
Teilhaber
betriebenen
Unternehmens
beteiligt
ist,
- sondern
im
Innenverhältnis
schuldrechtlich
auch an
den stillen
Reserven
und an
einem
Geschäftswert
teilhat.
Davon gehen die Richter aber nur aus, wenn der stille Gesellschafter bei Auflösung des
Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner
prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des
Betriebsvermögens erhält. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertsteigerungen nach einer
bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden. Die Vereinbarung
einer Globalabfindung reicht dagegen nicht aus, um ein Unternehmerrisiko zu tragen. Ohne
eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens müssen
besondere Verhältnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft
rechtfertigen. Das ist z.B. möglich, wenn der Gesellschafter neben einer erheblichen
Beteiligung am Gewinn des Unternehmens auch typische unternehmerische
Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung treffen darf.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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