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Aktienoptionsprogramm: Optionskosten bei nicht ausgeübter
Aktienoption als Werbungskosten
Die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber stellt steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten
Aktienoptionsprogramm führt allerdings erst zu dem Zeitpunkt zu einem Lohnzufluss, zu
dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Dabei errechnet sich der Vorteil
aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den
diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, zu denen auch Optionskosten zählen.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer 1997 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit
Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien gegen Zahlung von 108.000 DM (Optionskosten)
erworben. Da der Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit im Jahr 1999 unter dem
vereinbarten Bezugspreis lag, machte er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch und ließ
damit die Optionsrechte verfallen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ - anders als das Finanzamt - den Abzug der Optionskosten
als Werbungskosten im Jahr des Verfalls zu. Laut BFH sind die Zahlungen des
Arbeitnehmers auf die Optionsrechte wie Anschaffungskosten der Aktien zu beurteilen. Sie
sind folglich auch dann als verlorene Aufwendungen abziehbar, wenn das
Anschaffungsgeschäft nicht zustande kommt. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt, zu dem die
Vergeblichkeit der Aufwendungen deutlich wird. In Anlehnung an diese Grundsätze sind
vergebliche Aufwendungen zum Erwerb von Aktien im Fall der Einräumung eines nicht
handelbaren Optionsrechts in dem Jahr als Werbungskosten abziehbar, in dem das
Optionsrecht verfällt.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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