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Sozialversicherungsbeitrag: Lohnzufluss bei Abführung durch den
Arbeitgeber
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) sind mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber zugeflossen
und damit lohnsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, weil der
Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung hat.
Zwar muss der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an die Einzugsstelle zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einbehalten.
Wirtschaftlich muss jedoch der Arbeitnehmer die Beiträge zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil)
aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt tragen. Die aus sozialversicherungsrechtlichen
Gründen zum Schutz des versicherten Arbeitnehmers gewählte technische Abführung des
Arbeitnehmeranteils durch den Arbeitgeber ändert daran laut BFH nichts.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Arbeitgeber nach einem zu Unrecht
unterlassenen Beitragsabzug von Gesetzes wegen gehindert ist, von den
Sozialversicherungsträgern nacherhobene Beiträge an den Arbeitnehmer weiterzubelasten.
Nimmt der Sozialversicherungsträger hier den Arbeitgeber sowohl für den Arbeitgeber- als
auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Anspruch, ist der
Arbeitnehmeranteil wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nicht steuerpflichtig.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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