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Doppelte Haushaltsführung: Auch bei gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz?

Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung (z.B. Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) sind als Werbungskosten abziehbar. Davon geht der Bundesfinanzhof auch aus, wenn ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Die für die doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung ist danach auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist damit nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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