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Doppelte Haushaltsführung: Auch bei gleichzeitiger Beschäftigung am
Hauptwohnsitz?
Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung (z.B. Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) sind als
Werbungskosten abziehbar. Davon geht der Bundesfinanzhof auch aus, wenn ein
Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner
Hauptwohnung beschäftigt ist. Die für die doppelte Haushaltsführung erforderliche
Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung ist danach auch dann gegeben, wenn der
Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine
zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen wegen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung ist damit nicht auf Fälle beschränkt, in denen der
Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.
| Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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