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Doppelte Haushaltsführung: Wohnungsgrößen am Heimat- und am
Beschäftigungsort als wesentliches Indiz
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die
notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie
als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören: Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten
für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und
Umzugskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Wurde die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen
begründet, kommt es nicht darauf an, warum sie beibehalten wird.
Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei berufstätigen Ehepaaren möglich, wenn sie
außer der Wohnung an ihrem Lebensmittelpunkt während der Woche am Beschäftigungsort
gemeinsam eine Wohnung bewohnen, von der aus sie ihre jeweilige Arbeitsstätte
aufsuchen. Die bisherige Wohnung muss allerdings weiterhin den Mittelpunkt der
Lebensinteressen bilden. Davon geht das Finanzgericht Düsseldorf nicht mehr aus, wenn
beiderseits berufstätige Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz am Beschäftigungsort von
einem 20 qm großen Apartment in eine Wohnung vom 84 qm und am Heimatort von einer
80 qm großen Wohnung in ein 35 qm großes Apartment verlegen. Die Richter haben eine
doppelte Haushaltsführung leider abgelehnt, weil sie annehmen, dass die Wohnung am
bisherigen Heimatort in solch einem Fall nur zu Besuchszwecken vorgehalten wird.
Allerdings haben sie die Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Bei der Beurteilung, ob die Wohnung am Heimatort oder am Beschäftigungsort als
Lebensmittelpunkt anzusehen ist, kommt es insbesondere auf folgende Faktoren an:
- die
Absehbarkeit und
Dauer der
auswärtigen
Beschäftigung,
- die
Anzahl
der
Heimfahrten,
- die
sozialen
Kontakte
zur
Familie,
zu
Freunden
und
Bekannten und
- auch auf
die Größe
und
Ausstattung der
einzelnen
Wohnungen.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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