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Doppelte Haushaltsführung: Wohnungsgrößen am Heimat- und am Beschäftigungsort als wesentliches Indiz

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören: Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und Umzugskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Wurde die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen begründet, kommt es nicht darauf an, warum sie beibehalten wird.

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei berufstätigen Ehepaaren möglich, wenn sie außer der Wohnung an ihrem Lebensmittelpunkt während der Woche am Beschäftigungsort gemeinsam eine Wohnung bewohnen, von der aus sie ihre jeweilige Arbeitsstätte aufsuchen. Die bisherige Wohnung muss allerdings weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Davon geht das Finanzgericht Düsseldorf nicht mehr aus, wenn beiderseits berufstätige Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz am Beschäftigungsort von einem 20 qm großen Apartment in eine Wohnung vom 84 qm und am Heimatort von einer 80 qm großen Wohnung in ein 35 qm großes Apartment verlegen. Die Richter haben eine doppelte Haushaltsführung leider abgelehnt, weil sie annehmen, dass die Wohnung am bisherigen Heimatort in solch einem Fall nur zu Besuchszwecken vorgehalten wird. Allerdings haben sie die Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Bei der Beurteilung, ob die Wohnung am Heimatort oder am Beschäftigungsort als Lebensmittelpunkt anzusehen ist, kommt es insbesondere auf folgende Faktoren an:

  • die Absehbarkeit und Dauer der auswärtigen Beschäftigung,
  • die Anzahl der Heimfahrten,
  • die sozialen Kontakte zur Familie, zu Freunden und Bekannten und
  • auch auf die Größe und Ausstattung der einzelnen Wohnungen.
Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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