[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Firmenwagen: 1%-Regelung und Unfallkosten
Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird,
müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Ohne
Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs wird der Vorteil monatlich mit 1 % des
Bruttolistenpreises bewertet. Durch die 1%-Regelung sind die Kosten abgegolten, die
unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und
typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden,
dass Unfallkosten von der 1%-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen daher
bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.
Dieser Vorteil führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die
Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.
Das war im Streitfall zweifelhaft. Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für
den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war. Ein
Werbungskostenabzug ist jedoch laut BFH ausgeschlossen, wenn der Verkehrsunfall durch
die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ausgelöst wurde.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]