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Firmenwagen: 1%-Regelung und Unfallkosten

Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs wird der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Durch die 1%-Regelung sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unfallkosten von der 1%-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen daher bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.

Dieser Vorteil führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Das war im Streitfall zweifelhaft. Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch laut BFH ausgeschlossen, wenn der Verkehrsunfall durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ausgelöst wurde.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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