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Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Dienstwagens
Wie Sie wissen, müssen Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Firmenwagen
überlässt, für die mögliche private Nutzung des Pkw einen geldwerten Vorteil versteuern.
Dieser Vorteil ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (sog. 1%-Regelung).
Zusätzlich wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil
in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt.
Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch über alle beruflich und privat
mit dem Pkw unternommenen Fahrten führt, kann der auf die Privatnutzung entfallende
Vorteil alternativ auch mit den tatsächlich auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten
bewertet werden.
Diese Bestimmungen über die Bewertung des Vorteils aus einer unentgeltlichen oder
verbilligten Fahrzeugüberlassung gelten nicht, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings erneut bestätigt, dass aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des
Dienstwagens spricht. Nach Ansicht der Richter können die folgenden Argumente den
Anscheinsbeweis nicht wirksam entkräften:
- Der
Arbeitnehmer
verfügt
über ein
vergleichbares
privates
Fahrzeug,
- wohnt in
nur
geringer
Entfernung zum
Arbeitsort
und
- der
Arbeitgeber hat die
Privatnutzung
untersagt.
In einem anderen Fall hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die 1%-Regelung auch anzuwenden ist, wenn dem Arbeitnehmer ein Kombinationsfahrzeug
überlassen wird. Im Streitfall war das ein zweisitziger Kastenwagen. Der Aufbau hatte keine
Fenster und war mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet. Er war
außerdem mit einer auffälligen Lackierung und Beschriftung versehen. Die Richter hielten es
dennoch nicht für ausgeschlossen, dass ein solches Fahrzeug privat genutzt wird. Auf die
nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung
kommt es übrigens nicht an.
Hinweis: Ein Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann den
Anscheinsbeweis aber erschüttern, wenn es nicht nur zum Schein ausgesprochen wird. Das
Verbot der Privatnutzung und der Umfang sollten daher unbedingt schriftlich dokumentiert
werden. Dieses Verbot sollte der Arbeitgeber in geeigneter Weise (Fahrtenbuch, Kontrolle
des Benzinverbrauchs und/oder der Kilometerstände) überwachen.
Arbeitsrechtliche Sanktionen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei einem
Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung)
sollten zu den Lohnunterlagen genommen werden, weil sie die Ernsthaftigkeit des
Nutzungsverbots untermauern.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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