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Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Dienstwagens

Wie Sie wissen, müssen Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Firmenwagen überlässt, für die mögliche private Nutzung des Pkw einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser Vorteil ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (sog. 1%-Regelung). Zusätzlich wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt.

Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch über alle beruflich und privat mit dem Pkw unternommenen Fahrten führt, kann der auf die Privatnutzung entfallende Vorteil alternativ auch mit den tatsächlich auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten bewertet werden.

Diese Bestimmungen über die Bewertung des Vorteils aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Fahrzeugüberlassung gelten nicht, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings erneut bestätigt, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spricht. Nach Ansicht der Richter können die folgenden Argumente den Anscheinsbeweis nicht wirksam entkräften:

  • Der Arbeitnehmer verfügt über ein vergleichbares privates Fahrzeug,
  • wohnt in nur geringer Entfernung zum Arbeitsort und
  • der Arbeitgeber hat die Privatnutzung untersagt.

In einem anderen Fall hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die 1%-Regelung auch anzuwenden ist, wenn dem Arbeitnehmer ein Kombinationsfahrzeug überlassen wird. Im Streitfall war das ein zweisitziger Kastenwagen. Der Aufbau hatte keine Fenster und war mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet. Er war außerdem mit einer auffälligen Lackierung und Beschriftung versehen. Die Richter hielten es dennoch nicht für ausgeschlossen, dass ein solches Fahrzeug privat genutzt wird. Auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung kommt es übrigens nicht an.

Hinweis: Ein Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann den Anscheinsbeweis aber erschüttern, wenn es nicht nur zum Schein ausgesprochen wird. Das Verbot der Privatnutzung und der Umfang sollten daher unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Dieses Verbot sollte der Arbeitgeber in geeigneter Weise (Fahrtenbuch, Kontrolle des Benzinverbrauchs und/oder der Kilometerstände) überwachen.

Arbeitsrechtliche Sanktionen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) sollten zu den Lohnunterlagen genommen werden, weil sie die Ernsthaftigkeit des Nutzungsverbots untermauern.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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