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Verkehrsgünstigere Strecke bei der Entfernungspauschale?
Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21.
Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer
wie Werbungskosten ansetzen. Allerdings können Arbeitnehmer nur dann eine andere als
die kürzeste Straßenverbindung geltend machen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger
ist und regelmäßig benutzt wird.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die regelmäßige Benutzung einer 44 km langen Strecke
anstelle der kürzesten Route (25 km) mit einer Zeitersparnis von 31 Minuten täglich
anerkannt. Denn die benutzte Straßenverbindung war nach den städtebaulichen Planungen
gerade deshalb errichtet worden, um die Straßenverkehrsströme aus der Innenstadt
abzuleiten. Die tägliche Zeitersparnis war schon bei absoluter Betrachtung nicht ganz
unerheblich und auch in Relation zu den Gesamtfahrzeiten der Arbeitnehmerin bedeutend,
weil sie in etwa dem Zeitaufwand für eine einfache Fahrt entsprach. Die Revision beim
Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Hinweis: Für die Anerkennung einer Umwegstrecke zur Arbeitsstätte fordern die Richter
ausdrücklich nicht dieselbe Zeitersparnis wie für einen Werbungskostenabzug im Rahmen
von Umzugskosten (erforderliche Zeitersparnis eine Stunde arbeitstäglich).
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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