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Nachträgliche Werbungskosten eines pensionierten Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer hatte sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand gegenüber seinem
bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ein während seiner aktiven Zeit begonnenes, aber nicht
zu Ende gebrachtes Buchprojekt fertig zu stellen.
Nach der vorteilhaften Auffassung des Finanzgerichts München kann er die ihm nach seiner
Pensionierung für das Projekt entstandenen, vom Arbeitgeber nicht erstatteten
Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Bürobedarf, Telefon, Porto) als nachträgliche
Werbungskosten im Aufwandsjahr abziehen. Der Rentner hatte sich im Streitfall nur deshalb
zur Fertigstellung des Buches verpflichtet, weil er sich wegen der von ihm nicht
eingehaltenen Zusage, das Buch bis zum Ende seiner aktiven Zeit zu erstellen, gegenüber
seinem Arbeitgeber in der Pflicht sah und von diesem auch zur Fertigstellung des Buches
gedrängt wurde. Außerdem befürchtete er - nachdem er anwaltlichen Rat eingeholt hatte -
anderenfalls Schadensersatzforderungen seines Arbeitgebers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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