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Nachträgliche Werbungskosten eines pensionierten Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer hatte sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ein während seiner aktiven Zeit begonnenes, aber nicht zu Ende gebrachtes Buchprojekt fertig zu stellen.

Nach der vorteilhaften Auffassung des Finanzgerichts München kann er die ihm nach seiner Pensionierung für das Projekt entstandenen, vom Arbeitgeber nicht erstatteten Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Bürobedarf, Telefon, Porto) als nachträgliche Werbungskosten im Aufwandsjahr abziehen. Der Rentner hatte sich im Streitfall nur deshalb zur Fertigstellung des Buches verpflichtet, weil er sich wegen der von ihm nicht eingehaltenen Zusage, das Buch bis zum Ende seiner aktiven Zeit zu erstellen, gegenüber seinem Arbeitgeber in der Pflicht sah und von diesem auch zur Fertigstellung des Buches gedrängt wurde. Außerdem befürchtete er - nachdem er anwaltlichen Rat eingeholt hatte - anderenfalls Schadensersatzforderungen seines Arbeitgebers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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