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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte - Finanzamt ist nicht gebunden

Bestimmte Kosten können Arbeitnehmer durch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigen lassen. So werden z.B. anfallende Werbungskosten direkt bei der Einbehaltung der Lohnsteuer berücksichtigt. Der Arbeitnehmer muss also nicht erst auf die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung warten, um die entsprechende Steuer erstattet zu bekommen. Er bekommt durch den Freibetrag direkt einen höheren Nettolohn ausbezahlt.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die für die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zwingend auch bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist. Kommt das Finanzamt also bezüglich der zugrunde zu legenden Strecke im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einem anderen Ergebnis, kann es hier die - ggf. kürzere - Strecke berücksichtigen. Das Finanzamt ist nicht an die dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren zugrundeliegenden Angaben gebunden, weil die Entscheidung über den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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