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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte - Finanzamt ist nicht gebunden
Bestimmte Kosten können Arbeitnehmer durch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
berücksichtigen lassen. So werden z.B. anfallende Werbungskosten direkt bei der
Einbehaltung der Lohnsteuer berücksichtigt. Der Arbeitnehmer muss also nicht erst auf die
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung warten, um die entsprechende Steuer
erstattet zu bekommen. Er bekommt durch den Freibetrag direkt einen höheren Nettolohn
ausbezahlt.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die für die
Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nicht zwingend auch bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist.
Kommt das Finanzamt also bezüglich der zugrunde zu legenden Strecke im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung zu einem anderen Ergebnis, kann es hier die - ggf. kürzere -
Strecke berücksichtigen. Das Finanzamt ist nicht an die dem
Lohnsteuerermäßigungsverfahren zugrundeliegenden Angaben gebunden, weil die
Entscheidung über den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung steht.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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