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Aufwendungen für Praktika während des Studiums

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält daran fest, dass vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung vorliegen können. Maßgebend ist, dass die Kosten beruflich veranlasst sind. Sie müssen hinreichend konkret und objektiv feststellbar mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Diese Voraussetzungen können laut BFH auch für die Kosten studienbegleitender Praktika im Rahmen eines Erststudiums vorliegen.

Nach Ansicht der Richter darf das Finanzamt einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang nicht mit der Begründung verneinen, dass die Praktika nicht auf eine Anstellung bei einem bestimmten Arbeitgeber gerichtet gewesen sind. Denn das Studium oder der Studiengang muss nicht auf eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten sein; erst recht muss nicht schon der konkrete Arbeitgeber feststehen.

Hinweis: Der Gesetzgeber ist aber leider anderer Auffassung und zählt Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium zu den beschränkt als Sonderausgaben abziehbaren Berufsausbildungskosten (bis zu 4.000 EUR im Jahr). Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für Anerkennungsjahre und praktische Ausbildungsabschnitte als Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Erst im Rahmen einer Zweitausbildung ist ein - unbegrenzter - Werbungskostenabzug möglich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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