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Aufwendungen für Praktika während des Studiums
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält daran fest, dass vorab entstandene Werbungskosten auch
bei einer erstmaligen Berufsausbildung vorliegen können. Maßgebend ist, dass die Kosten
beruflich veranlasst sind. Sie müssen hinreichend konkret und objektiv feststellbar mit
künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Diese
Voraussetzungen können laut BFH auch für die Kosten studienbegleitender Praktika im
Rahmen eines Erststudiums vorliegen.
Nach Ansicht der Richter darf das Finanzamt einen hinreichend konkreten
Veranlassungszusammenhang nicht mit der Begründung verneinen, dass die Praktika nicht
auf eine Anstellung bei einem bestimmten Arbeitgeber gerichtet gewesen sind. Denn das
Studium oder der Studiengang muss nicht auf eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit
zugeschnitten sein; erst recht muss nicht schon der konkrete Arbeitgeber feststehen.
Hinweis: Der Gesetzgeber ist aber leider anderer Auffassung und zählt Kosten für die
erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium zu den beschränkt als Sonderausgaben
abziehbaren Berufsausbildungskosten (bis zu 4.000 EUR im Jahr). Das gilt auch hinsichtlich
der Kosten für Anerkennungsjahre und praktische Ausbildungsabschnitte als Bestandteil
einer Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Erst im Rahmen einer Zweitausbildung ist
ein - unbegrenzter - Werbungskostenabzug möglich.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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