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Zweitstudium: Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen
Aufwendungen für ein Erststudium sind ab 2004 nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben
abziehbar. Dagegen sind Aufwendungen für ein Zweit- oder jedes weitere Studium der Höhe
nach unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung ist,
dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer angestrebten beruflichen Tätigkeit
besteht, aus der steuerpflichtige Einnahmen fließen. Bisher ging die Finanzverwaltung
davon aus, dass nur ein Erststudium im Inland den Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug für ein weiteres Studium eröffnet. Gleichgestellt wurden Studien
von Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU, von Vertragsstaaten des EWR oder der
Schweiz an Hochschulen dieser Staaten. Das führte zu Ergebnissen, die letztlich nicht
vermittelbar waren.
Beispiel: Eine belgische Studentin besucht mit ihrem amerikanischen Freund eine deutsche
Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums. Ihre in den jeweiligen Heimatstaaten
erworbenen Abschlüsse wurden in Deutschland als Erststudium anerkannt.
Nach der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung war der belgischen
Studentin für ihr Studium in Deutschland der unbeschränkte Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug eröffnet. Demgegenüber wurde der amerikanische Student auf den
auf 4.000 EUR p.a. begrenzten Sonderausgabenabzug verwiesen.
Nach massiver Kritik an dieser Sichtweise hat sich das Bundesfinanzministerium dazu
durchgerungen, auch ein Auslandsstudium in anderen Staaten steuerlich als Erststudium
anzuerkennen. Der aufgrund dieses Studiums erworbene Abschluss muss aber in
Deutschland anerkannt sein. Damit steht im Beispielsfall beiden Studierenden für ihr
Zweitstudium in Deutschland der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug offen.
Voraussetzung ist, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit im Inland
angestrebten Einkünften besteht.
Im Übrigen kann das Landesrecht vorsehen, dass bestimmte an Berufsakademien oder
anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem
abgeschlossenen Studium gleichwertig sind. Das gilt sogar, wenn diese
Ausbildungseinrichtungen keine Hochschulen sind. Ein entsprechend abgeschlossenes
Studium stellt ein Erststudium dar (falls kein anderes Studium vorangegangen ist). Damit
können Studierende für ihr Zweitstudium auch hier Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
abziehen.
Erfreulicherweise wendet der Fiskus diese Grundsätze in allen noch offenen Fällen ab
Veranlagungszeitraum 2004 an.
Übrigens: Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung, wonach
Aufwendungen für ein Erststudium ab 2004 nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben
abziehbar sind, für verfassungsgemäß. Die Rechtsfrage liegt jetzt dem Bundesfinanzhof zur
Entscheidung vor.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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