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Zweitstudium: Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen

Aufwendungen für ein Erststudium sind ab 2004 nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Dagegen sind Aufwendungen für ein Zweit- oder jedes weitere Studium der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung ist, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht, aus der steuerpflichtige Einnahmen fließen. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass nur ein Erststudium im Inland den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug für ein weiteres Studium eröffnet. Gleichgestellt wurden Studien von Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU, von Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten. Das führte zu Ergebnissen, die letztlich nicht vermittelbar waren.

Beispiel: Eine belgische Studentin besucht mit ihrem amerikanischen Freund eine deutsche Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums. Ihre in den jeweiligen Heimatstaaten erworbenen Abschlüsse wurden in Deutschland als Erststudium anerkannt.

Nach der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung war der belgischen Studentin für ihr Studium in Deutschland der unbeschränkte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug eröffnet. Demgegenüber wurde der amerikanische Student auf den auf 4.000 EUR p.a. begrenzten Sonderausgabenabzug verwiesen.

Nach massiver Kritik an dieser Sichtweise hat sich das Bundesfinanzministerium dazu durchgerungen, auch ein Auslandsstudium in anderen Staaten steuerlich als Erststudium anzuerkennen. Der aufgrund dieses Studiums erworbene Abschluss muss aber in Deutschland anerkannt sein. Damit steht im Beispielsfall beiden Studierenden für ihr Zweitstudium in Deutschland der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug offen. Voraussetzung ist, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit im Inland angestrebten Einkünften besteht.

Im Übrigen kann das Landesrecht vorsehen, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium gleichwertig sind. Das gilt sogar, wenn diese Ausbildungseinrichtungen keine Hochschulen sind. Ein entsprechend abgeschlossenes Studium stellt ein Erststudium dar (falls kein anderes Studium vorangegangen ist). Damit können Studierende für ihr Zweitstudium auch hier Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.

Erfreulicherweise wendet der Fiskus diese Grundsätze in allen noch offenen Fällen ab Veranlagungszeitraum 2004 an.

Übrigens: Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung, wonach Aufwendungen für ein Erststudium ab 2004 nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, für verfassungsgemäß. Die Rechtsfrage liegt jetzt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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