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Ausländer: Kein Sonderausgabenabzug für Deutschkurs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Das gilt auch, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

Geklagt hatte eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte sie steuerlich geltend. Der BFH sah die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Thailänderin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der BFH teilte insbesondere nicht die Auffassung, der private Nutzen der Deutschkurse für die Thailänderin werde durch die berufliche Veranlassung überlagert.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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