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Ausländer: Kein Sonderausgabenabzug für Deutschkurs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland
lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nicht abziehbaren
Kosten der Lebensführung gehören. Das gilt auch, wenn ausreichende Deutschkenntnisse
für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Geklagt hatte eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem
Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie an
Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten
machte sie steuerlich geltend. Der BFH sah die Aufwendungen aufgrund des privaten
Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung an. Die in den
Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Thailänderin die soziale
Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten
Umfeld. Der BFH teilte insbesondere nicht die Auffassung, der private Nutzen der
Deutschkurse für die Thailänderin werde durch die berufliche Veranlassung überlagert.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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