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Verkauf eines Betriebs/Mitunternehmeranteils: Nachträgliche
Änderungen des Verkaufspreises
Beim Verkauf eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils wird der
Veräußerungsgewinn ermittelt, indem der Veräußerungspreis um die Veräußerungskosten
und den Wert des Betriebsvermögens gemindert wird. Der Veräußerungsgewinn ist dann bis
zu 45.000 EUR steuerfrei und der steuerpflichtige Teil wird ermäßigt besteuert. Nutzen Sie
vor einem Verkauf auf jeden Fall rechtzeitig unser Beratungsgebot, damit Sie steuerlich das
gewünschte Ergebnis erzielen!
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt bestätigt, dass nachträgliche Änderungen des
Veräußerungspreises auf den Zeitpunkt des Verkaufs zurückwirken. Das gilt sowohl für eine
Erhöhung, Herabsetzung oder Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises.
Darüber hinaus gilt dieser Grundsatz auch, wenn bei einer bilanzierenden
Mitunternehmerschaft eine vereinbarte "Lästigkeitsabfindung" später uneinbringlich oder
herabgesetzt wird. Eine solche Abfindung wird gezahlt, um einen unliebsamen
Gesellschafter "loszuwerden". Veräußerungspreis ist nämlich auch der Betrag, der bei den
verbleibenden Gesellschaftern als Abfindung eines lästigen Gesellschafters nicht
aktivierungspflichtig, sondern abziehbar ist. Die Lästigkeitsabfindung ist damit Teil des
Veräußerungsgewinns des ausgeschiedenen Gesellschafters. Zu beachten ist aber
außerdem, dass die Minderung des Veräußerungspreises beim ausgeschiedenen
Gesellschafter auch zur Folge hat, dass bei der Gesellschaft ein außerordentlicher Ertrag
entsteht.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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