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Verkauf eines Betriebs/Mitunternehmeranteils: Nachträgliche Änderungen des Verkaufspreises

Beim Verkauf eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils wird der Veräußerungsgewinn ermittelt, indem der Veräußerungspreis um die Veräußerungskosten und den Wert des Betriebsvermögens gemindert wird. Der Veräußerungsgewinn ist dann bis zu 45.000 EUR steuerfrei und der steuerpflichtige Teil wird ermäßigt besteuert. Nutzen Sie vor einem Verkauf auf jeden Fall rechtzeitig unser Beratungsgebot, damit Sie steuerlich das gewünschte Ergebnis erzielen!

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt bestätigt, dass nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises auf den Zeitpunkt des Verkaufs zurückwirken. Das gilt sowohl für eine Erhöhung, Herabsetzung oder Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises.

Darüber hinaus gilt dieser Grundsatz auch, wenn bei einer bilanzierenden Mitunternehmerschaft eine vereinbarte "Lästigkeitsabfindung" später uneinbringlich oder herabgesetzt wird. Eine solche Abfindung wird gezahlt, um einen unliebsamen Gesellschafter "loszuwerden". Veräußerungspreis ist nämlich auch der Betrag, der bei den verbleibenden Gesellschaftern als Abfindung eines lästigen Gesellschafters nicht aktivierungspflichtig, sondern abziehbar ist. Die Lästigkeitsabfindung ist damit Teil des Veräußerungsgewinns des ausgeschiedenen Gesellschafters. Zu beachten ist aber außerdem, dass die Minderung des Veräußerungspreises beim ausgeschiedenen Gesellschafter auch zur Folge hat, dass bei der Gesellschaft ein außerordentlicher Ertrag entsteht.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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