[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Optionsgeschäfte: Wie werden erhaltene und gezahlte Prämien
steuerlich behandelt?
Ein Termingeschäft führt zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Zeitraum zwischen
Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr
beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Urteilen erneut mit der Besteuerung
von Optionsgeschäften befasst. Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf
von Gütern (z.B. Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein
Termingeschäft. Die aus dem Optionsgeschäft erzielten Einnahmen sind daher stets
steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen.
Geklagt hatte eine vermögensverwaltende GbR, die einer Bank u.a. Verkaufsoptionen auf
japanische Yen zu einem bestimmten Euro-Kurs eingeräumt hatte und dafür eine
Optionsprämie von 91.094,89 EUR als Stillhalterin erhielt. Das Geschäft wurde glattgestellt,
indem die GbR von der Bank eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem
Optionsgeschäft erwarb und dafür eine Optionsprämie von 85.839,42 EUR zahlte.
Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im
Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen
Leistungen. Der BFH hat diese Vorgehensweise bestätigt: Die spezielle Regelung über
Termingeschäfte ist nicht einschlägig; denn sie betrifft nur Optionen, die der Berechtigte
erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt. Der Stillhalter erhält mit der Optionsprämie
keinen "Geldbetrag". Sein Entgelt bestimmt sich nicht durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße, sondern wird unabhängig davon gezahlt, ob es je zu einem Basisgeschäft
kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird.
Hinweis: Ab 2009 gehören die Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen
vereinnahmt werden, und die Wertzuwächse aus Termingeschäften zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Sie unterliegen der neuen Abgeltungsteuer von 25 %. Bei Optionen
können die vom Stillhalter im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien weiterhin
steuermindernd abgezogen werden.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]