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Werbungskostenabzug für Vermögensverwaltungsgebühren
In letzter Zeit häufen sich Gerichtsverfahren zu der Frage, in welchem Umfang
Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen berücksichtigt werden können.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit dem Werbungskostenabzug der
Vermögensverwaltungsgebühr für ein Depot mit einem Aktienanteil von mehr als 50 %
befasst, wobei die gehaltenen Aktien keine sog. "Dividendenpapiere" waren. Die Richter
gingen daher davon aus, dass sich die Rendite im Wesentlichen aus den (ggf. steuerfreien)
Wertsteigerungen anlässlich des Verkaufs der Aktien ergeben sollte. Sie lehnten selbst eine
teilweise Berücksichtigung der Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen ab, weil kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab - auch
nicht durch eine Schätzung - ermittelt werden konnte.
Der Anleger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Seine
Erfolgsaussichten sind nicht schlecht, weil der BFH bisher folgende Auffassung vertritt: Ist
bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die
Ausgaben zu erwarten, sind die Verwaltungskosten auch dann in vollem Umfang als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen, wenn neben den
steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Das gilt
sogar, wenn die zu erwartenden steuerfreien Vermögensvorteile die
Einnahmenüberschüsse voraussichtlich übersteigen werden. Zumindest eine anteilige
Berücksichtigung der Vermögensverwaltungsgebühr (z.B. zu 50 %) sollte daher zu erreichen
sein.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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