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Scheidung/Trennung: Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann
der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bis zu 13.805 EUR im Jahr steuermindernd als
Sonderausgaben geltend machen, wenn er das mit Zustimmung des unterhaltsberechtigten
Ehegatten beantragt. Im Gegenzug muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die
Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (sog. Realsplitting).
Weil der unterhaltsverpflichtete Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt als der berechtigte,
ist das meistens steuerlich vorteilhaft: Der Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug ist im
Regelfall höher als die Steuerbelastung aus der Besteuerung der sonstigen Einkünfte.
Abziehbare Unterhaltsleistungen in diesem Sinne sind nicht nur Barunterhaltsleistungen,
sondern auch Sachleistungen. So kann z.B. eine Wohnung unentgeltlich zu
Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf
Barunterhalt vermindert werden. Dann ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten
Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, mit der nur der Zahlungsweg der
Unterhaltsleistungen abgekürzt wird.
Ebenso kann der Unterhaltsverpflichtete laut Bundesfinanzhof die von ihm übernommenen
verbrauchsunabhängigen Kosten der Wohnung einschließlich Schuldzinsen seiner
geschiedenen Ehefrau als - im Zahlungswege abgekürzte - Unterhaltsleistungen geltend
machen, wenn er gleichzeitig auf ihm zustehende Ausgleichsansprüche verzichtet. Das gilt
auch insoweit, als sie auf einen Wohnungsanteil entfallen, der der Ehefrau gehört.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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