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Scheidung/Trennung: Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bis zu 13.805 EUR im Jahr steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen, wenn er das mit Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten beantragt. Im Gegenzug muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (sog. Realsplitting).

Weil der unterhaltsverpflichtete Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt als der berechtigte, ist das meistens steuerlich vorteilhaft: Der Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug ist im Regelfall höher als die Steuerbelastung aus der Besteuerung der sonstigen Einkünfte. Abziehbare Unterhaltsleistungen in diesem Sinne sind nicht nur Barunterhaltsleistungen, sondern auch Sachleistungen. So kann z.B. eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert werden. Dann ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, mit der nur der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt wird.

Ebenso kann der Unterhaltsverpflichtete laut Bundesfinanzhof die von ihm übernommenen verbrauchsunabhängigen Kosten der Wohnung einschließlich Schuldzinsen seiner geschiedenen Ehefrau als - im Zahlungswege abgekürzte - Unterhaltsleistungen geltend machen, wenn er gleichzeitig auf ihm zustehende Ausgleichsansprüche verzichtet. Das gilt auch insoweit, als sie auf einen Wohnungsanteil entfallen, der der Ehefrau gehört.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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