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Scheidung: Kosten zur Löschung einer Sicherungshypothek

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses, also die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich.

Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung sind dagegen keine außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen. Nicht abziehbar sind laut Bundesfinanzhof auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Löschung einer Sicherungshypothek auf dem bisher selbstgenutzten Einfamilienhaus mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs des Grundstücks im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entstanden sind.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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