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Scheidung: Kosten zur Löschung einer Sicherungshypothek
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde
Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen;
deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch die unmittelbaren und
unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses, also die Prozesskosten für die
Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer
Scheidung sind dagegen keine außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt unabhängig
davon, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem
Familiengericht übertragen. Nicht abziehbar sind laut Bundesfinanzhof auch die Kosten, die
im Zusammenhang mit der Löschung einer Sicherungshypothek auf dem bisher
selbstgenutzten Einfamilienhaus mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs des Grundstücks
im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entstanden sind.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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