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Straßenausbaubeiträge als außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Straßenausbaubeiträge für ein durch vorweggenommene Erbfolge übernommenes Grundstück können nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt aber nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn

  • die Beiträge erst zehn Jahre nach der Durchführung des Straßenausbaus vom jetzt neuen Grundstückseigentümer gefordert worden sind,
  • die Beiträge zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs nicht absehbar waren,
  • das Grundstück auch vor dem streitigen Straßenausbau schon erschlossen war und
  • die Grundstückspreise in dem Zehnjahreszeitraum stark gesunken sind.

Zwar mag der Kauf des Grundstücks die Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen zwangsläufig nach sich gezogen haben. Der Kauf des Grundstücks selbst erfolgte aber durch ein freiwilliges Rechtsgeschäft. Folglich fehlt ein - auch für etwaige Folgekosten - zwangsläufiges Ereignis. So die harte, aber wohl zutreffende Begründung der Richter.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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