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Straßenausbaubeiträge als außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde
Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen;
deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Straßenausbaubeiträge für ein durch vorweggenommene Erbfolge übernommenes
Grundstück können nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt aber nicht als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn
- die
Beiträge
erst zehn
Jahre
nach der
Durchführung des
Straßenausbaus
vom jetzt
neuen
Grundstückseigentümer
gefordert
worden
sind,
- die
Beiträge
zum
Zeitpunkt
des
Grundstückskaufs
nicht
absehbar
waren,
- das
Grundstück auch
vor dem
streitigen
Straßenausbau
schon
erschlossen war
und
- die
Grundstückspreise
in dem
Zehnjahreszeitraum
stark
gesunken
sind.
Zwar mag der Kauf des Grundstücks die Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen
zwangsläufig nach sich gezogen haben. Der Kauf des Grundstücks selbst erfolgte aber
durch ein freiwilliges Rechtsgeschäft. Folglich fehlt ein - auch für etwaige Folgekosten -
zwangsläufiges Ereignis. So die harte, aber wohl zutreffende Begründung der Richter.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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