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Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde
Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen;
deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen (Kauf und Herrichtung der
Grabstätte, Sarg, Kränze, Transport, Gebühren) sind als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass (inklusive Sterbegelder und
Versicherungen) bestritten werden können. Das hat das Finanzgericht München bestätigt.
Der "Nicht-Erbe" ist nach Ansicht der Richter weder aus rechtlichen noch aus sittlichen
Gründen verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Bei ihm scheidet daher ein Abzug
von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen aus.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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