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Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen (Kauf und Herrichtung der Grabstätte, Sarg, Kränze, Transport, Gebühren) sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass (inklusive Sterbegelder und Versicherungen) bestritten werden können. Das hat das Finanzgericht München bestätigt. Der "Nicht-Erbe" ist nach Ansicht der Richter weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Bei ihm scheidet daher ein Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen aus.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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