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Übernahme von Pflegeleistungen bei Schenkung als Gegenleistung

In welcher Höhe ist eine vom Beschenkten eingegangene Pflegeverpflichtung im Rahmen einer Grundstücksschenkung als Gegenleistung bei der Ermittlung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen? Diese Frage hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantwortet:

Die Gegenleistung ist unter Berücksichtigung der vom Beschenkten zu erbringenden Pflegestunden nach dem Tariflohn für ungelernte Pflegekräfte zu berechnen. Den Ansatz des üblichen Stundensatzes eines Pflegedienstes lehnten die Richter ab. Pflegedienste hätten eine völlig andere Kostenstruktur als diejenigen, die sich - wie die Beschenkte - zur persönlichen Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichteten. Der Stundensatz eines Pflegedienstes wäre nur anzusetzen gewesen, wenn sich die Beschenkte vertraglich verpflichtet hätte, die Pflege- und Betreuungsleistungen von einem Pflegedienst durchführen zu lassen. Das war aber nicht der Fall.

Hinweis: Aufgrund der Gegenleistung der Beschenkten liegt eine sog. gemischte Schenkung vor. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer ist in solchen Fällen nicht einfach. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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