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Übernahme von Pflegeleistungen bei Schenkung als Gegenleistung
In welcher Höhe ist eine vom Beschenkten eingegangene Pflegeverpflichtung im Rahmen
einer Grundstücksschenkung als Gegenleistung bei der Ermittlung der Schenkungsteuer zu
berücksichtigen? Diese Frage hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantwortet:
Die Gegenleistung ist unter Berücksichtigung der vom Beschenkten zu erbringenden
Pflegestunden nach dem Tariflohn für ungelernte Pflegekräfte zu berechnen. Den Ansatz
des üblichen Stundensatzes eines Pflegedienstes lehnten die Richter ab. Pflegedienste
hätten eine völlig andere Kostenstruktur als diejenigen, die sich - wie die Beschenkte - zur
persönlichen Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichteten. Der
Stundensatz eines Pflegedienstes wäre nur anzusetzen gewesen, wenn sich die
Beschenkte vertraglich verpflichtet hätte, die Pflege- und Betreuungsleistungen von einem
Pflegedienst durchführen zu lassen. Das war aber nicht der Fall.
Hinweis: Aufgrund der Gegenleistung der Beschenkten liegt eine sog. gemischte Schenkung
vor. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Schenkungsteuer ist in solchen Fällen nicht einfach. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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