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Kauf eines bebauten Grundstücks durch einheitliches Vertragswerk

Die Grunderwerbsteuer beträgt regelmäßig 3,5 % der Gegenleistung für das gekaufte Grundstück. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ob ein Grundstück in bebautem oder in unbebautem Zustand gekauft wird.

Sie sollten sich deshalb auf eine höhere steuerliche Belastung einstellen, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang nach dem Grundstückskaufvertrag über das unbebaute Grundstück ein Generalübernehmervertrag über die Bebauung geschlossen wird. Denn dann hat die Ausführung des Bebauungs- und Vertragskonzepts durch den Grundstücksverkäufer Indizwirkung dafür, dass das Grundstück von vornherein im bebauten Zustand gekauft werden sollte. Man spricht dann auch von einem sog. einheitlichen Vertragswerk. In solchen Fällen bemisst sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück zuzüglich der Baukosten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hält es nicht für erforderlich, dass sich der Käufer zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs schon unumkehrbar festgelegt hat, welchen Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird. Im Streitfall wurde der Grundstücksverkäufer erst acht Tage nach dem Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück mit der Gebäudeerrichtung beauftragt. Das schlüssige Gesamtkonzept war allerdings zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs schon seit längerer Zeit vorhanden.

Information für: alle
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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