[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Kauf eines bebauten Grundstücks durch einheitliches Vertragswerk
Die Grunderwerbsteuer beträgt regelmäßig 3,5 % der Gegenleistung für das gekaufte
Grundstück. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ob ein Grundstück in bebautem
oder in unbebautem Zustand gekauft wird.
Sie sollten sich deshalb auf eine höhere steuerliche Belastung einstellen, wenn in engem
zeitlichen Zusammenhang nach dem Grundstückskaufvertrag über das unbebaute
Grundstück ein Generalübernehmervertrag über die Bebauung geschlossen wird. Denn
dann hat die Ausführung des Bebauungs- und Vertragskonzepts durch den
Grundstücksverkäufer Indizwirkung dafür, dass das Grundstück von vornherein im bebauten
Zustand gekauft werden sollte. Man spricht dann auch von einem sog. einheitlichen
Vertragswerk. In solchen Fällen bemisst sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück zuzüglich der Baukosten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hält es nicht für erforderlich, dass sich der Käufer zum
Zeitpunkt des Grundstückskaufs schon unumkehrbar festgelegt hat, welchen
Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird. Im Streitfall
wurde der Grundstücksverkäufer erst acht Tage nach dem Kaufvertrag über das unbebaute
Grundstück mit der Gebäudeerrichtung beauftragt. Das schlüssige Gesamtkonzept war
allerdings zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs schon seit längerer Zeit vorhanden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]