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Anwaltskanzlei: Abfärbewirkung bei gemischter Tätigkeit?
Bei einem Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf Einkünfte aus einer anderen
selbständigen Tätigkeit erzielt, die sich wesensmäßig von der Anwaltstätigkeit unterscheidet,
sind die Tätigkeiten regelmäßig getrennt zu beurteilen. Das hat zur Folge, dass die
Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bleiben,
die nicht der Gewerbesteuer unterliegen - auch wenn aus der anderen Tätigkeit gewerbliche
Einkünfte erzielt werden. Auch die gemischte Tätigkeit eines Einzelunternehmers ist in der
Regel getrennt zu beurteilen. Im Unterschied dazu bedingt eine spezielle gesetzliche
Regelung bei gemischt tätigen Personengesellschaften eine Umqualifizierung von nicht
gewerblichen Tätigkeiten durch eine gleichzeitig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Das hat
zur Folge, dass die gesamten Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit der Gewerbesteuer
unterliegen.
Diese sog. Abfärbewirkung lässt sich laut Bundesfinanzhof vermeiden, wenn die
gewerbliche Tätigkeit von einer zweiten Personengesellschaft ausgeübt wird. Unschädlich
ist, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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