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Anwaltskanzlei: Abfärbewirkung bei gemischter Tätigkeit?

Bei einem Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf Einkünfte aus einer anderen selbständigen Tätigkeit erzielt, die sich wesensmäßig von der Anwaltstätigkeit unterscheidet, sind die Tätigkeiten regelmäßig getrennt zu beurteilen. Das hat zur Folge, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bleiben, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen - auch wenn aus der anderen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Auch die gemischte Tätigkeit eines Einzelunternehmers ist in der Regel getrennt zu beurteilen. Im Unterschied dazu bedingt eine spezielle gesetzliche Regelung bei gemischt tätigen Personengesellschaften eine Umqualifizierung von nicht gewerblichen Tätigkeiten durch eine gleichzeitig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Das hat zur Folge, dass die gesamten Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen.

Diese sog. Abfärbewirkung lässt sich laut Bundesfinanzhof vermeiden, wenn die gewerbliche Tätigkeit von einer zweiten Personengesellschaft ausgeübt wird. Unschädlich ist, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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