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Erststudium: Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar

Kosten der privaten Lebensführung sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Damit stehen sie auch nicht für einen Verlustabzug in anderen Jahren zur Verfügung. Seit 2004 gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung auch die Kosten eines Erststudiums. Ein Werbungskostenabzug ist nur noch möglich, wenn das Studium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. im öffentlichen Dienst) betrieben wird. Allerdings sind die Kosten für ein Erststudium bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Das hilft den Erststudierenden aber nur, wenn sie steuerlich relevante Einkünfte erzielen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Rechtslage für verfassungsgemäß. Gegen die Entscheidung wurde aber Revision eingelegt. Jetzt bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Sache beurteilt.

Hinweis: Kosten eines Zweitstudiums nach abgeschlossenem Erststudium sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus einer angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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