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Fortbildungskosten: Dienstreisegrundsätze für Studium an einer auswärtigen Fachhochschule?

Das Finanzgericht Köln (FG) sieht eine zur Fortbildung aufgesuchte Weiterbildungseinrichtung (im Streitfall eine Fachhochschule) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte an. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer hauptberuflich tätig ist und das Studium im Vergleich zur Haupttätigkeit nicht zumindest gleichgeordnet ist. Der Besuch einer Weiterbildungseinrichtung über mehr als drei Monate allein führt zudem nicht dazu, dass diese allein durch Zeitablauf zur - ggf. weiteren - regelmäßigen Arbeitsstätte wird.

Das sieht die Finanzverwaltung enger: Sie wendet die Dreimonatsfrist nur dann nicht an, wenn die Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (in diesem Fall täglich neue Dienstreise). Ansonsten ist bei den Fahrtkosten ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. ein Werbungskostenabzug nach Dienstreisegrundsätzen nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr möglich.

Während sich das FG bei den Fahrtkosten großzügiger zeigt, ist es beim Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen kleinlicher. Der Fiskus erkennt für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Unterbrechung des Besuchs der auswärtigen Weiterbildungseinrichtung von mindestens vier Wochen für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen an. Dagegen ist nach Ansicht des FG mit dem steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. dem Werbungskostenabzug nach drei Monaten "ohne wenn und aber" Schluss. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, weil das Finanzamt Revision eingelegt hat.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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