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Fortbildungskosten:
Dienstreisegrundsätze für Studium an einer auswärtigen Fachhochschule?
Das Finanzgericht Köln (FG) sieht eine zur Fortbildung aufgesuchte
Weiterbildungseinrichtung (im Streitfall eine Fachhochschule) nicht als regelmäßige
Arbeitsstätte an. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer hauptberuflich tätig ist und
das Studium im Vergleich zur Haupttätigkeit nicht zumindest gleichgeordnet ist. Der
Besuch einer Weiterbildungseinrichtung über mehr als drei Monate allein führt zudem
nicht dazu, dass diese allein durch Zeitablauf zur - ggf. weiteren - regelmäßigen
Arbeitsstätte wird.
Das sieht die Finanzverwaltung enger: Sie wendet die Dreimonatsfrist nur dann nicht an,
wenn die Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (in
diesem Fall täglich neue Dienstreise). Ansonsten ist bei den Fahrtkosten ein steuerfreier
Arbeitgeberersatz bzw. ein Werbungskostenabzug nach Dienstreisegrundsätzen nach
Ablauf von drei Monaten nicht mehr möglich.
Während sich das FG bei den Fahrtkosten großzügiger zeigt, ist es beim Ansatz von
Verpflegungsmehraufwendungen kleinlicher. Der Fiskus erkennt für
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Unterbrechung des Besuchs der auswärtigen
Weiterbildungseinrichtung von mindestens vier Wochen für weitere drei Monate
Verpflegungsmehraufwendungen an. Dagegen ist nach Ansicht des FG mit dem
steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. dem Werbungskostenabzug nach drei Monaten
"ohne wenn und aber" Schluss. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, weil das
Finanzamt Revision eingelegt hat.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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