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Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Schuldzinsen für die Finanzierung von Anschaffungs-, Herstellungs- oder Umbaukosten berücksichtigt das Finanzamt nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang erneut bestätigt, dass der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude voraussetzt, dass der Vermieter

  • dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die auf diesen entfallenden Anschaffungs-, Herstellungs- oder Umbaukosten gesondert zuordnet und
  • die so zugeordneten Kosten gesondert mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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