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Messezimmer:
Werbungskostenabzug nur bei tatsächlicher Vermietung
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören
auch die Kosten für ein zeitweise selbstgenutztes und zeitweise fremdvermietetes
"Messezimmer". Die Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Nutzungszeiten aufzuteilen.
Das Finanzgericht Niedersachsen lässt die Kosten zum Werbungskostenabzug zu, soweit
sie auf den Zeitraum der Fremdvermietung entfallen. Bei Leerstandszeiten ist nach
Ansicht der Richter eine Aufteilung der Kosten durch Schätzung möglich. Im Streitfall
wurde ein abgeschlossenes Appartement mit Bad und Küche im Souterrain aufgrund der
mit Messezimmervermittlungsagenturen abgeschlossenen Vermittlungsverträge zur
Vermietung an Messebesucher bereitgehalten. Allerdings war es nie zu einer Vermietung
gekommen. Die Richter rechneten die Leerstandszeiten daher ausschließlich der
Selbstnutzung zu und ließen folglich keinen Werbungskostenabzug zu.
Ausschlaggebend hierfür war auch, dass die Räume Bestandteil der von den Vermietern
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung waren. Für die Annahme einer
Selbstnutzung reicht nämlich in solchen Fällen schon die Möglichkeit aus, die Räume
jederzeit zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können. Auf die tatsächliche Nutzung in
den Leerstandszeiten kommt es dann nicht mehr an.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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