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Messezimmer: Werbungskostenabzug nur bei tatsächlicher Vermietung

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die Kosten für ein zeitweise selbstgenutztes und zeitweise fremdvermietetes "Messezimmer". Die Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Nutzungszeiten aufzuteilen.

Das Finanzgericht Niedersachsen lässt die Kosten zum Werbungskostenabzug zu, soweit sie auf den Zeitraum der Fremdvermietung entfallen. Bei Leerstandszeiten ist nach Ansicht der Richter eine Aufteilung der Kosten durch Schätzung möglich. Im Streitfall wurde ein abgeschlossenes Appartement mit Bad und Küche im Souterrain aufgrund der mit Messezimmervermittlungsagenturen abgeschlossenen Vermittlungsverträge zur Vermietung an Messebesucher bereitgehalten. Allerdings war es nie zu einer Vermietung gekommen. Die Richter rechneten die Leerstandszeiten daher ausschließlich der Selbstnutzung zu und ließen folglich keinen Werbungskostenabzug zu.

Ausschlaggebend hierfür war auch, dass die Räume Bestandteil der von den Vermietern zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung waren. Für die Annahme einer Selbstnutzung reicht nämlich in solchen Fällen schon die Möglichkeit aus, die Räume jederzeit zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können. Auf die tatsächliche Nutzung in den Leerstandszeiten kommt es dann nicht mehr an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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