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Ferienhaus: Vermietung mit Verlusten

Haben auch Sie ein Ferienhaus, das Sie zeitweise vermieten und zeitweise selbst nutzen? Die auf die Vermietungszeit entfallenden Verluste können Sie nur dann mit anderen Einkünften ausgleichen, wenn sich für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein positiver Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt. Anderenfalls beurteilt das Finanzamt Ihre Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.

Das Finanzgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass das voraussichtliche Gesamtergebnis für jedes Jahr neu zu prognostizieren ist, weil die erforderliche Überschusserzielungsabsicht erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen kann. Die bei der Anschaffung des Ferienhauses angestellten Überlegungen und Berechnungen kann der Vermieter also nicht einfach für die Folgejahre übernehmen. Im Streitfall fiel die Überschusserzielungsabsicht deshalb weg, weil die im Jahr nach der Anschaffung notwendige Dachsanierung und die damit verbundenen Kosten in die Prognoseberechnung einzubeziehen waren. Das hatte letztlich zur Folge, dass sich für den 30-jährigen Prognosezeitraum ein Gesamtverlust ergab.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wäre nur möglich gewesen, wenn der Vermieter auf durch veränderte Umstände verschlechterte Ertragschancen reagiert und versucht hätte, die zunächst unter anderen Vorzeichen begonnene Tätigkeit mit möglichst wenig Verlusten zu beenden. Das war aber nicht der Fall; er führte die Vermietungstätigkeit fort.

Hinweis: Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung geht der Fiskus im Regelfall davon aus, dass der Vermieter die Absicht hat, einen Überschuss zu erzielen. Eine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose für 30 Jahre ist in solchen Fällen nur dann erforderlich, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 % unterschritten wird. Diese Regelung gilt allerdings nur für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wie folgender Fall verdeutlicht:

Die Wohnung lag in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage. Die Werbung für die kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung hatte der Eigentümer einer Feriendienstorganisation übertragen. Hier begründet die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung schon einen Gewerbebetrieb. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang klargestellt: Auch bei einer gewerblichen Vermietung von Ferienhäusern können anfallende Verluste einkommensteuerlich nur anerkannt und mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Absicht ist immer anhand einer Prognose festzustellen.

Die Regelung, der zufolge bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Vermieters auszugehen ist, betrifft allein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber gewerbliche Einkünfte. Ergibt die Prognose, dass kein Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann, ist die gewerbliche Vermietung der Ferienwohnung laut BFH als sog. Liebhabereibetrieb zu beurteilen, der steuerlich unbeachtlich ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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