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Geschlossener Immobilienfonds:
Reisekosten für Objektbesichtigungen
Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer
Immobilie dienen, sind bei einer nicht gewerblichen Kommanditbeteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds nicht als (Sonder-)Werbungskosten bei den
Vermietungseinkünften abziehbar. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts
Düsseldorf hervor.
Der Anleger hatte im Streitfall vorgetragen, dass er sich ein eigenes Bild über den
Zustand der Immobilie, ihres Umfelds und deren Auslastung machen wollte, um so eine
Entscheidungsgrundlage für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit bei dem Fonds zu
gewinnen. Gerade diese Ausführungen betreffen aber (die hier steuerlich unbeachtliche)
Vermögenssphäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Stellung eines
Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds, der auf die Geschäftsführung nur
durch Hinweise und Anregungen einwirken kann, grundlegend von der eines Eigentümers
unterscheidet, der seine Vermietungstätigkeit unmittelbar selbst bestimmt. Beim
Eigentümer sind daher die Reisekosten zur Besichtigung seiner Objekte als
Werbungskosten abziehbar.
Hinweis: Reisekosten wie in diesem Streitfall berücksichtigt der Fiskus nur unter sehr
engen Voraussetzungen steuermindernd. Das ist z.B. möglich, wenn der Kommanditist im
Zusammenhang mit der Objektbesichtigung Tätigkeiten entfaltet, die auch unter
Berücksichtigung seines nur begrenzten Einflusses auf die Geschäftsführung objektiv
geeignet sind, die Vermietungstätigkeit des Immobilienfonds zu fördern. Dafür gab es im
Streitfall aber keine Anhaltspunkte.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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