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Steuersparmodelle:
Eingeschränkte Verlustverrechnung
Verluste aus Steuerstundungsmodellen sind seit 2005 nicht mehr mit anderen Einkünften
ausgleichsfähig, sondern nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben
Einkunftsquelle verrechenbar; ein Verlustrücktrag ist hierbei nicht möglich.
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) sprechen die folgenden Kriterien für ein schädliches
Steuerstundungsmodell: Dem Anleger wird aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die
Möglichkeit geboten, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten
Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen. Das Verhältnis der Summe der
prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept
aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals
übersteigt innerhalb der Anfangsphase 10 %.
Gemeint sind hier vorrangig und unmittelbar gewerblich tätige geschlossene Fonds, die
Anleger mit hohen Verlustzuweisungsquoten zum Beitritt bewogen haben. Dazu gehören
z.B. Medien-, New-Energy-, Leasing-, Videogame- und Wertpapierhandelsfonds.
Unerheblich ist, ob der geschlossene Fonds als Hersteller oder Käufer des
Investitionsguts anzusehen ist oder ob überhaupt in ein Wirtschaftsgut investiert wird.
Die Neuregelung erfasst auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten von
Einzelpersonen außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Also müssen nicht
unbedingt mehrere Anleger oder Investoren im Hinblick auf die Einkünfteerzielung im
weitesten Sinne gemeinsam tätig werden. Das BMF erwähnt hierzu ausdrücklich die mit
Darlehen gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung gegen Einmalbetrag.
Die für Steuerstundungsmodelle eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung gilt auch
für Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Von der Regelung sind
insbesondere geschlossene Immobilienfonds betroffen. Das BMF hat festgelegt: Der Kauf
einer Eigentumswohnung vom Bauträger zum Zwecke der Vermietung stellt grundsätzlich
keine schädliche modellhafte Gestaltung dar, die zur Einschränkung der
Verlustverrechnung führt. Eine steuerschädliche modellhafte Gestaltung kann aber
vorliegen, wenn der Anleger modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen (z.B.
Vermietungsgarantien)
- vom Bauträger selbst,
- von dem Bauträger nahestehenden Personen sowie von Gesellschaften, an denen
der Bauträger selbst oder diesem nahestehende Personen beteiligt sind, oder
- auf Vermittlung des Bauträgers von Dritten
in Anspruch nimmt, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen. Schon die
Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (z.B. Mietgarantie oder Bürgschaft für die
Endfinanzierung) führt zur Modellhaftigkeit der Anlage. Unschädlich sind dagegen
Vereinbarungen über Gegenleistungen, die die Bewirtschaftung und Verwaltung des
Objekts betreffen (z.B. Kosten für die Hausverwaltung), soweit es sich nicht um
Vorauszahlungen für mehr als zwölf Monate handelt.
Unschädlich ist es auch, wenn der Bauträger mit dem Käufer zugleich die Modernisierung
des Objekts ohne weitere modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart. Das gilt
vor allem für Objekte in Sanierungsgebieten und Baudenkmale, für die erhöhte
Absetzungen geltend gemacht werden können und bei denen die Objekte vor Beginn der
Sanierung an Käufer außerhalb einer Fondskonstruktion verkauft werden.
| Information für: | alle, Kapitalanleger |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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