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Kindergeld: Auch für
verheiratetes Kind?
Den Eltern eines volljährigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
stehen Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen u.a. zu, wenn
sich das Kind in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den
Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.
Bei einem verheirateten Kind verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus: Die
Einkünfte des Ehepartners reichen für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht aus,
auch das Kind verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt, und die
Eltern müssen daher weiter für das Kind aufkommen (sog. Mangelfall). Wir erläutern
Ihnen auf Wunsch gerne, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen anzunehmen sind und
was sich hinter dem Begriff "Mangelfall" verbirgt.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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