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Kindergeld: Auch für verheiratetes Kind?

Den Eltern eines volljährigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, stehen Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen u.a. zu, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.

Bei einem verheirateten Kind verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus: Die Einkünfte des Ehepartners reichen für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht aus, auch das Kind verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt, und die Eltern müssen daher weiter für das Kind aufkommen (sog. Mangelfall). Wir erläutern Ihnen auf Wunsch gerne, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen anzunehmen sind und was sich hinter dem Begriff "Mangelfall" verbirgt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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