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Außergewöhnliche Belastungen:
Pflegesätze der Pflegestufe 0
Der Bewohner eines Altenwohnheims kann die vom Heimträger in Rechnung gestellten
Pflegesätze für die Pflegestufe 0 laut Bundesfinanzhof als außergewöhnliche Belastungen
abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen
angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit (noch) nicht den für die Zuordnung zur
Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Die Zuordnung zu einer der Pflegestufen I bis
III ist nach Ansicht der Richter nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegekosten.
Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegekosten abziehbar,
wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen angefallen sind. Das gilt
unabhängig davon, ob der Betroffene wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim
umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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