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Unterhaltsleistungen an
bedürftige Lebensgefährtin
Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person sind bis zu 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar. Eine Person, bei der zum Unterhalt bestimmte öffentliche Sozialleistungen
wegen der Unterhaltsleistungen gekürzt werden, ist einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt.
Außerdem ist zu beachten, dass der Leistende die Unterhaltsleistungen nur insoweit als
außergewöhnliche Belastungen abziehen kann, als sie in einem angemessenen
Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen stehen und ihm nach Abzug der
Unterhaltsleistungen noch genügend Mittel verbleiben, um seinen eigenen
Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das gilt unabhängig davon, ob die unterhaltene
Person im Inland oder im Ausland lebt. Die Berechnung dieser "Opfergrenze" ist im
Einzelfall sehr komplex. Wir beraten Sie gerne, damit das Finanzamt diese Regelung
nicht zu Ihren Ungunsten anwendet.
Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Niedersachsen Folgendes entschieden: Der
Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen darf nicht wegen der
Opfergrenze beschränkt werden, wenn die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin aufgrund
des Zusammenlebens mit dem Steuerzahler keine Sozialleistungen erhält. Angesichts der
sozialrechtlichen Ausgangslage besteht für den Steuerzahler nach Ansicht der Richter
eine rechtliche Zwangslage, die vorhandenen Mittel mit dem bedürftigen Lebensgefährten
zu teilen. Das Finanzamt sieht das anders und hat gegen das Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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