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Telefon, PC & Co.:
Unternehmer müssen Privatnutzung versteuern
Nutzt ein Unternehmer betriebliche Geräte - z.B. Telefon und Computer - auch für private
Zwecke, ist die Privatnutzung als sog. Nutzungsentnahme gewinnerhöhend zu erfassen.
Wenn dagegen ein Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers betriebliche
Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte nutzt, ist der damit verbundene
geldwerte Vorteil seit 2000 steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass diese unterschiedliche Behandlung von
Arbeitnehmern und Unternehmern gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken
haben die Richter dagegen nicht. Nach Ansicht des BFH hat der Arbeitgeber auch nach
Erteilung einer Erlaubnis regelmäßig ein betriebliches oder finanzielles Interesse daran,
die private Mitbenutzung seiner betrieblichen Telekommunikationsgeräte in Grenzen zu
halten. Bei einem selbständig Tätigen besteht ein vergleichbarer Kontrollmechanismus
nicht. Das Interesse eines Selbständigen liegt laut BFH erfahrungsgemäß auch eher
darin, betriebliche Einrichtungen zu Lasten des steuerlichen Gewinns privat zu nutzen.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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