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Gesellschafter-Geschäftsführer: Übernahme einer Verbindlichkeit

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer übernehmen eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur unwesentlich am Stammkapital der GmbH beteiligt, ist die Bürgschaftsübernahme regelmäßig als nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst. Folglich sind die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer solchen Bürgschaft nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Sie wirken sich ggf. - je nach Gestaltung des Sachverhalts - im Zusammenhang mit der Beteiligung steuermindernd aus.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von diesen Grundsätzen auch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers übernimmt. Auch in diesen Fällen ist folglich kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer möglich. Anderweitige steuermindernde Abzugsmöglichkeiten dürften ebenfalls nicht bestehen.

Eine Bürgschaftsübernahme ist nur dann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können etwa sein, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat. In einem solchen Fall wäre dann bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ein Werbungskostenabzug möglich.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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