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Gesellschafter-Geschäftsführer: Übernahme einer Verbindlichkeit
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer übernehmen eine Bürgschaft oder andere
Sicherheiten. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur unwesentlich am
Stammkapital der GmbH beteiligt, ist die Bürgschaftsübernahme regelmäßig als nicht durch
die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch die Gesellschafterstellung
veranlasst. Folglich sind die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer solchen
Bürgschaft nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
abziehbar. Sie wirken sich ggf. - je nach Gestaltung des Sachverhalts - im Zusammenhang
mit der Beteiligung steuermindernd aus.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von diesen Grundsätzen auch auszugehen ist,
wenn der Arbeitnehmer eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers übernimmt. Auch in diesen
Fällen ist folglich kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer möglich. Anderweitige
steuermindernde Abzugsmöglichkeiten dürften ebenfalls nicht bestehen.
Eine Bürgschaftsübernahme ist nur dann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn im
Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können etwa sein,
dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in
seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat. In
einem solchen Fall wäre dann bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ein
Werbungskostenabzug möglich.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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