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GmbH: Leistungen an nahestehende Personen als Einkünfte des Gesellschafters

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer GmbH an ihren Gesellschafter. Sie unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Das heißt, sie sind zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.

VGA sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg auch dann dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn die GmbH die Leistung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person erbracht hat. Die Richter beurteilten die Leistungen im Streitfall als allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst:

Die GmbH hatte die entsprechenden Beträge unmittelbar an die der Alleingesellschafterin nahestehenden Personen gezahlt - an ihren Lebensgefährten und an dessen damalige Ehefrau. Trotzdem nahmen die Richter tatsächlich eine Leistung der GmbH an die Gesellschafterin und jeweils eine Leistung der Gesellschafterin an die nahestehende Person an, die als sog. abgekürzte Leistung unmittelbar an die nahestehende Person erfolgt war.

Die Alleingesellschafterin sieht das anders: Ihrer Ansicht nach darf eine vGA, die einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerlich zugerechnet werden, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt. Sie hat daher gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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