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GmbH: Leistungen an nahestehende Personen als Einkünfte des
Gesellschafters
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen
(vGA) einer GmbH an ihren Gesellschafter. Sie unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren.
Das heißt, sie sind zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
VGA sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg auch dann dem Gesellschafter
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn die GmbH die Leistung an eine dem
Gesellschafter nahestehende Person erbracht hat. Die Richter beurteilten die Leistungen im
Streitfall als allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst:
Die GmbH hatte die entsprechenden Beträge unmittelbar an die der Alleingesellschafterin
nahestehenden Personen gezahlt - an ihren Lebensgefährten und an dessen damalige
Ehefrau. Trotzdem nahmen die Richter tatsächlich eine Leistung der GmbH an die
Gesellschafterin und jeweils eine Leistung der Gesellschafterin an die nahestehende Person
an, die als sog. abgekürzte Leistung unmittelbar an die nahestehende Person erfolgt war.
Die Alleingesellschafterin sieht das anders: Ihrer Ansicht nach darf eine vGA, die einer dem
Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem betreffenden Gesellschafter nur dann
steuerlich zugerechnet werden, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt.
Sie hat daher gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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