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Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008: Reisekostenrecht ändert sich
Der Bundesrat hat den LStR 2008 zugestimmt. Wesentliche Änderungen ergeben sich u.a.
im Reisekostenrecht. Hier die Eckpunkte:
Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden zu einem neuen Begriff
"beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" zusammengefasst. Reisekosten liegen vor, wenn
die außerhalb der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübte
Auswärtstätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als vorübergehend anzusehen ist.
Das ist bei befristeten Abordnungen, nicht jedoch bei Versetzungen der Fall.
Die Fahrtkosten können bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit für den gesamten
Zeitraum steuerfrei erstattet werden - bei Benutzung eines eigenen Pkw mit 0,30 EUR je
gefahrenen Kilometer oder einem individuellen höheren Kilometersatz. Die auswärtige
Tätigkeitsstätte wird nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr zur zweiten regelmäßigen
Arbeitsstätte (dann würden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen).
Die nach Abwesenheitsdauer gestaffelten Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen von 6 EUR, 12 EUR und 24 EUR können auch ab 2008
nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzt werden. Findet die
Auswärtstätigkeit aber an höchstens zwei Tagen in der Woche statt, ist ein steuerfreier
Ersatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auch über drei Monate
hinaus möglich.
Die Übernachtungskosten können für den gesamten Zeitraum der vorübergehenden
Auswärtstätigkeit steuerfrei erstattet werden. Ist in einer Gesamtrechnung das Frühstück
enthalten, muss das Frühstück zur Ermittlung der Übernachtungskosten ab 2008 mit 4,80
EUR (bisher: 4,50 EUR) herausgerechnet werden. Wichtig: Die Auslandspauschbeträge für
Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber zwar weiterhin steuerfrei erstatten, der
Arbeitnehmer kann sie aber nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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