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Betriebsindividueller Pauschsteuersatz: Kinderfreibeträge werden nicht
berücksichtigt!
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen
Pauschsteuersatz berechnet werden, wenn
- vom
Arbeitgeber
sonstige
Bezüge
bis 1.000
EUR an
mindestens 20
Arbeitnehmer
gewährt
werden
oder
- bei
mindestens 20
Arbeitnehmern
Lohnsteuer
nachzuerheben ist,
weil der
Arbeitgeber die
Lohnsteuer nicht
vorschriftsmäßig
einbehalten hat.
Der betriebsindividuelle Pauschsteuersatz ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber bei den
betroffenen Arbeitnehmern in den einzelnen Steuerklassen die steuerliche Mehrbelastung
ermittelt. Anschließend stellt er für die gesamte Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer den
Netto-Durchschnittssteuersatz (also betriebsbezogen) fest.
Der Fiskus geht bisher davon aus, dass bei der Ermittlung dieses betriebsindividuellen
Pauschsteuersatzes die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen
Kinderfreibeträge nicht steuersatzmindernd zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof
hat diese Vorgehensweise jetzt bestätigt. Aus der grundlegenden Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs seit 1996 (Kindergeld im laufenden Jahr; Freibeträge für Kinder
ggf. in der Einkommensteuerveranlagung unter Anrechnung des Kindergeldes) folgt die
generelle Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug.
Hinweis: Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge wirken sich allerdings
noch mindernd auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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