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Betriebsindividueller Pauschsteuersatz: Kinderfreibeträge werden nicht berücksichtigt!

Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz berechnet werden, wenn

  • vom Arbeitgeber sonstige Bezüge bis 1.000 EUR an mindestens 20 Arbeitnehmer gewährt werden oder
  • bei mindestens 20 Arbeitnehmern Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Der betriebsindividuelle Pauschsteuersatz ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber bei den betroffenen Arbeitnehmern in den einzelnen Steuerklassen die steuerliche Mehrbelastung ermittelt. Anschließend stellt er für die gesamte Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer den Netto-Durchschnittssteuersatz (also betriebsbezogen) fest.

Der Fiskus geht bisher davon aus, dass bei der Ermittlung dieses betriebsindividuellen Pauschsteuersatzes die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht steuersatzmindernd zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgehensweise jetzt bestätigt. Aus der grundlegenden Neuregelung des Familienleistungsausgleichs seit 1996 (Kindergeld im laufenden Jahr; Freibeträge für Kinder ggf. in der Einkommensteuerveranlagung unter Anrechnung des Kindergeldes) folgt die generelle Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug.

Hinweis: Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge wirken sich allerdings noch mindernd auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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