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Werbegeschenke zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl
Zu den abziehbaren Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen zur
Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Über diese gesetzliche
Regelung hinaus bejaht das Finanzgericht Berlin einen Werbungskostenabzug für alle
Kosten, die durch den Beruf veranlasst sind. Die Richter erkennen daher auch die
Ausgaben eines Arbeitnehmers für kleinere Werbegeschenke (u.a. Schlüsselanhänger,
Taschenkalender und Fruchtgummipackungen) zur Vorbereitung seiner Wahl in den
Betriebsrat als Werbungskosten an.
Hinweis: Zu beachten ist, dass ein Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn die Kosten
der dem jeweiligen Empfänger im Kalenderjahr insgesamt zugewendeten Werbegeschenke
35 EUR nicht übersteigen. Im Streitfall war der Betrag bezogen auf den einzelnen
Empfänger aber weitaus geringer.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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